Kfz-Steuer nach Insolvenzeröffnung

In zwei Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof jetzt die nach Insolvenzeröffnung entstehende Kfz-Steuer auch dann Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung (InsO) eingeordnet, wenn sich das Fahrzeug – obschon nach wie vor auf den Insolvenzschuldner zugelassen – nicht mehr in seinem Besitz befindet oder vom Insolvenzverwalter aus der Masse freigegeben wurde.

Der BFH entnimmt dem Kraftfahrzeugsteuergesetz seit seinem Urteil vom 18. Dezember 1953 II 190/52 U, BFHE 58, 358, BStBl III 1954, 49 die unwiderlegliche Vermutung, dass das Fahrzeug von demjenigen, für den es zugelassen ist, gehalten wird. Daran hält der BFH auch unter Geltung der InsO fest. Das unwiderlegbar rechtsvermutete Halten führt zu einer gesetzlich vermuteten Verwendungsmöglichkeit des Fahrzeugs „im Geschäft“ des Schuldners und damit im Rahmen der Insolvenzmasse. Deshalb ist die nach Insolvenzeröffnung entstehende Kfz-Steuer Masseverbindlichkeit. Daran ändert sich nichts, wenn der Insolvenzverwalter das Fahrzeug aus der Masse freigibt. Er ist vielmehr gehalten, den verkehrsrechtlich gebotenen Anzeige- und Mitteilungspflichten nachzukommen.

Das Finanzamt muss die nach Insolvenzeröffnung entstehende Kfz-Steuer durch Steuerbescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter festsetzen, und zwar auch, nachdem dieser die Unzulänglichkeit der Masse angezeigt hat.

Die nach Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer ist auch dann Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn sich das Kraftfahrzeug nicht mehr im Besitz des Schuldners befindet, die Steuerpflicht aber noch andauert.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 29. August 2007 – IX R 4/07

1. Die nach Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer ist auch dann Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn die Steuerpflicht noch andauert, obschon der Insolvenzverwalter keine Kenntnis von der Existenz des Fahrzeugs hat.

2. Auch wenn der Insolvenzverwalter die Unzulänglichkeit der Masse nach § 210 InsO anzeigt, ist das FA nicht daran gehindert, ihm gegenüber nach Insolvenzeröffnung entstehende Kraftfahrzeugsteuer durch Steuerbescheid festzusetzen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 29. August 2007 – IX R 58/06