Bürgschaftsgesicherte Fremdfinanzierung von Kapitalgesellschaften

Das Bundesfinanzministerium hat in einem umfangreichen Schreiben erneut zu einigen Zweifelfragen des § 8a KStG Stellung genommen, die die steuerliche Behandlung von Krediten an Kapitalgesellschaften betreffen, die von Gesellschaftern persönlich abgesichert werden.

§ 8a Abs. 1 Satz 2 2. Alternative KStG ist grundsätzlich nur auf solche Sachverhalte gerichtet, in denen der Anteilseigner oder eine diesem nahe stehende Person eine Kapitalforderung besitzt und über diese aus Anlass der Darlehensgewährung eine Verfügungsbeschränkung zu Gunsten des rückgriffsberechtigten Darlehensgebers getroffen wird. § 8a Abs. 1 Satz 2 2. Alternative KStG findet damit grundsätzlich nur auf folgende Sachverhalte Anwendung:

  1. Zu Gunsten des rückgriffsberechtigten Darlehensgebers besteht eine dingliche Sicherheit an der Kapitalforderung.
    Eine dingliche Sicherheit in diesem Sinne besteht auch in den Fällen, in denen aufgrund einer Bürgschaftserklärung nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Darlehensgebers ein Pfandrecht an den Kapitalforderungen des Bürgen im Bereich des Darlehensgebers vereinbart worden ist
  2. Der Darlehensgeber hat einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Anteilseigner oder eine diesem nahe stehende Person, verbunden mit einer Verfügungsbeschränkung hinsichtlich der Kapitalforderung oder einer Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung durch den Anteilseigner oder die nahe stehende Person.

Die Beweislast dafür, dass kein Fall des steuerschädlichen Rückgriffs nach § 8a Abs. 1 Satz 2 2. Alternative KStG vorliegt, liegt beim Steuerpflichtigen. Für die Beweisführung ist es erforderlich, dass eine Bescheinigung des rückgriffsberechtigten Darlehensgebers vorgelegt wird, in der Auskunft über die in Folge der Darlehensausreichung an die Kapitalgesellschaft gewährten Sicherheiten erteilt wird.

BMF-Schreiben vom 22.07.2005 – IV B 7 – S 2742a – 31/05

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