Sind aufgrund eines Schenkungsversprechens von Todes wegen ( 2301 Abs. 1 Satz 1 BGB) wiederkehrende Leistungen an einen vom Vermgensübergeber bestimmten Dritten zu erbringen, sind diese Leistungen erbrechtlichen Verpflichtungen gleichzustellen, deren Ablösung nicht zu steuerlich zu beürcksichtigenden Anschaffungskosten führt. Die Leistungen zur Ablösung einer freiwillig begründeten Rentenverpflichtung sind keine Veräußerungskosten.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. Juni 2007 – X R 2/06