Novelle zum Telekommunikationsrecht

Der Deutsche Bundestag hat jetzt das Gesetz zur Novellierung des Telekommunikationsüberwachungsrechts verabschiedet. Das Gesetz novelliert die geltenden Vorschriften der StPO zur Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen. Im Einzelnen sieht das Gesetz folgende Änderungen vor:

1) Veränderter Straftatenkatalog bei der Telefonüberwachung

Der Katalog der Straftaten, zu deren Aufklärung eine Telekommunikationsüberwachung nach § 100a StPO angeordnet werden kann, wird grundsätzlich auf schwere Straftaten begrenzt: Straftaten, die im Höchstmaß mit weniger als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, werden aus dem Katalog gestrichen (z.B. fahrlässige Verstöße gegen das Waffenrecht, Anstiftung/Beihilfe zur Fahnenflucht durch Nicht-Soldaten, Verstöße gegen das Vereinsgesetz).

Neu in den Katalog aufgenommen dagegen werden schwere Straftaten aus dem Bereich der Wirtschaftskriminalität: Korruptionsdelikte, gewerbs- oder bandenmäßiger Betrug, gewerbs- und bandenmäßige Urkundenfälschung, schwere Steuerdelikte, wie etwa der gewerbs- oder bandenmäßige Schmuggel sowie alle Verbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch (Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen), alle Menschenhandelsdelikte sowie jede Form der Verbreitung von Kinderpornographie.

2) Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung bei der Telefonüberwachung

Selbst wenn es um die Aufklärung schwerster Straftaten geht, darf in den Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht eingegriffen werden. Das Gesetz enthält deshalb bei der Telekommunikationsüberwachung ein ausdrückliches Erhebungs- und Verwertungsverbot für Kommunikationsinhalte aus diesem intimsten Bereich. Wenn also in einem Telefonat über innerste Gefühle oder höchstpersönliche Überlegungen gesprochen wird, ist die Überwachung des Telefonats unzulässig. Wird es gleichwohl abgehört, dürfen daraus gewonnene Informationen keinesfalls in einem Strafverfahren verwertet werden.

3) Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen bei allen Ermittlungsmaßnahmen

Für Personen, die als Berufsgeheimnisträger nach § 53 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht haben, gilt, dass das Zeugnisverweigerungsrecht in der Vernehmung bleibt unverändert bleibt. Dies schützt zukünftig in weiten Bereichen jedoch nicht mehr vor einer Telefonüberwachung. Bisherige Schutzvorschriften wie die Beschlagnahmeverbote (§ 97 StPO) oder das Verbot der Wohnraumüberwachung bei Berufsgeheimnisträgern (§ 100c Abs. 6 StPO) bleiben allerdings uneingeschränkt bestehen. In einigen Fällen sicherlich ein Grund für ein Vier-Augen-Gespräch anstelle eines Telefonats mit seinem Anwalt.

Im Einzelnen:

Seelsorger, Strafverteidiger (und natürlich auch Abgeordnete) werden durch umfassende Erhebungs- und Verwertungsverbote bei allen Ermittlungsmaßnahmen besonders geschützt. Aufgrund ihrer verfassungsrechtlich besonderen Stellung werden sie von allen strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen ausgenommen, die sich auf die ihnen in dieser Eigenschaft anvertrauten Informationen und die Umstände der Informationsübermittlung beziehen. Das Bundesverfassungsgericht hat das unter Hinweis auf die Menschenwürde und den in ihr begründeten Kernbereich privater Lebensgestaltung für Gespräche mit dem Seelsorger und mit dem Verteidiger gefordert.

Alle anderen Berufsgeheimnisträger, wie etwa Rechtsanwälte, die im konkreten Fall nicht als Strafverteidiger tätig sind, aber auch Steuerberater, Ärzte und Journalisten, können dagegen sehr wohl Gegenstand entsprechender Überwachungen werden. Ermittlungsmöglichkeiten zur Erforschung des wahren Sachverhalts sollen hier nicht zu sehr eingeschränkt werden, weil ansonsten angeblich eine „effektive Strafverfolgung“ erschwert oder unmöglich gemacht werden könnte. Der Schutz der Kommunikation der Bürger mit diesen Berufsgeheimnisträger besteht daher zukünftig lediglich in einer Abwägung des Vertrauens des Bürgers ine eine ungestörte Kommunikation mit seinem Anwalt einerseits gegen die staatlichen Belangen einer „effektiven Strafverfolgung“ andererseits.

Darüber hinaus beseht eine sogenannte „Verstrickungsregelung“: Besteht gegen den Berufsgeheimnisträger, etwa einen Anwalt oder Journalisten, selbst ein Beteiligungs- oder Begünstigungsverdacht, so können etwa Unterlagen bei ihm beschlagnahmt werden, wenn ohne die Unterlagen die Aufklärung der Straftat aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und die Beschlagnahme nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Dies gilt immer dann, wenn irgendwelche konkreten Tatsachen vorliegen, auf die sich der Verstrickungsverdacht gründet. Wobei allerdings bereit ein Begünstigungsverdacht ausreicht.

Für die Berufshelfer von Berufsgeheimnisträgern, also etwa Rechtsanwaltsgehilfen, gilt derselbe Schutz wie für den Zeugnisverweigerungsberechtigten selbst.

4) Verfahrenssicherungen bei verdeckten Ermittlungsmaßnahmen

Durch eine Reihe von Verfahrenssicherungen soll der Rechtsshcutz der von verdeckten Ermittlungsmaßnahmen betroffenen Personen gewahrt werden:

  • Richtervorbehalt bei allen eingriffsintensiven verdeckten Ermittlungsmaßnahmen
  • Konzentration der Zuständigkeit für die Anordnung einer Maßnahme beim Ermittlungsgericht am Sitz der Staatsanwaltschaft, um dessen größere Spezialisierung zu erreichen
  • Umfassende, gerichtlich kontrollierte Benachrichtigungspflichten
  • Einführung eines nachträglichen Rechtsschutzes bei allen verdeckten Ermittlungsmaßnahmen
  • Einführung von einheitlichen Kennzeichnungs-, Verwendungs- und Löschungsregelungen.

Allerdings lehr auch insoweit die Erfahrung, dass ein Rechtsschutz nur dann effektiv ist, wenn der Betroffene sich hiergegen rechtzeitig wehren kann. Dies ist bei den verdeckten Überwachungsmaßnahmen aber gerade nicht der Fall.