Gewerbesteuer bei EU-Gesellschaften

Mit einem gleich lautenden Erlaß der obersten Finanzbehörden der Länder hat die Finanzverwaltung die notwendigen Reaktionen auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs über die Rechtsfähigkeit von Handelsgesellschaften gezogen, die in einem anderen EU-Land als dem Gründungsstaat tätig werden (doppelt ansässige Gesellschaften).

Der EuGH hat in seinen Urteilen vom 9.03.1999 – C-212/97 – und vom 5.11.2002 – C-208/00 – entschieden,
dass die in den Artikeln 43 und 48 des EG-Vertrages garantierte Niederlassungsfreiheit einer Regelung entgegensteht, die die Auflösung einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates gegründeten Gesellschaft durch Begründung oder Verlegung des Sitzes der tatsächlichen Geschäftsleitung in einem anderen Mitgliedstaat vorsieht, sofern das Recht des Gründungsstaates dies ohne Auflösung zulässt. Das hat zur Folge, dass durch die Verlegung des Geschäftssitzes die Existenz der Gesellschaft unberührt bleibt und diese in dem anderen Mitgliedsstaat als rechtsfähig zu behandeln ist. Die Folge dieser Rechtsprechung läßt sich unschwer an der wachsenden Zahl der hier in Deutschland tätigen englischen „Limited“ ablesen.

Die nach dem Recht eines anderen EU–Staates gegründeten Gesellschaften mit Geschäftsle itung im Inland erlangen nach bisheriger gewerbesteuerlicher Verwaltungsauffassung erst mit der Eintragung in das deutsche Handelsregister ihre Rechtsfähigkeit im Inland (Abschn. 13 Abs. 2 Satz 4 GewStR). Diese Verwaltungsauffassung ist durch die Urteile des EuGH überholt, da diese Gesellschaften im Inland regelmäßig unabhängig von einer Eintragung auch in das deutsche Handelsregister stets allein aufgrund ihrer ordnungsgemäßen Gründung im Sitzland voll rechtsfähig sind. Auf die Eintragung im deutschen Handelsregister kommt es mithin nicht mehr an.

Dieser Erlass ist in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen bei Begründung der doppelten Ansässigkeit einer in den Geltungsbereich des EGV fallenden Gesellschaft anzuwenden. Wirkt sich dies zum Nachteil eines Steuerpflichtigen aus, ist sie für Gewerbesteuerzwecke aus Billigkeitsgründen erstmals ab Erhebungszeitraum 2004 anzuwenden.

Gleich lautender Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 20.05.2005 – Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen – G 1402 – 22 – V B 4 – u.a.

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