Die Bundesregierung will das Fahrlehrergesetz an EU-Vorgaben anpassen. Dazu hat sie jetzt einen Gesetzentwurf in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Hierin soll geregelt werden, was Fahrlehrer, die ihre Fahrlehrerbefugnis im EU-Ausland oder in einem Land, das zum EU-Wirtschaftraum gerechnet wird, abgelegt haben, vorweisen können müssen, um in Deutschland als angestellter oder selbstständiger Fahrlehrer arbeiten zu können.
Der Gesetzentwurf enthält allgemeine Regelungen zum Anwendungsbereich und zur Wirkung der Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbenen Befähigung zur Fahrschülerausbildung, zu den vorzulegenden Unterlagen für die Anerkennung der Befähigungsnachweise sowie der Nachweise über die Zuverlässigkeit und die geistige und körperliche Eignung der Bewerber.
Außerdem wird gesetzlich fixiert, dass die ausländischen Fahrlehrer über die nötigen Sprachkenntnisse verfügen müssen. Die Richtlinie des europäischen Parlaments (2005/36/EG), in der die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in anderen EU-Ländern erworben worden sind, neu geregelt wird, hätte bereits bis zum 20. Oktober dieses Jahres in deutsches Recht umgesetzt werden müssen.