Die Aufgabe, die Tatsachen eines Rechtsstreites festzustellen und diesen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu würdigen, obliegt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im Wesentlichen, da weitgehend auf tatsächlichem Gebiet gelegen, ausschließlich dem Finanzgericht als Tatrichter; seine Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse ist revisionsrechtlich nur begrenzt überprüfbar.
Allerdings ist sie nicht jeder revisionsrechtlichen Überprüfung entzogen. Das Finanzgericht ist nämlich insbesondere wenn es um die Anwendung „offener“ Begriffe (wie der Selbständigkeit und Eigenverantwortung im Rahmen der Feststellung der Unternehmereigenschaft) geht, bei der Feststellung und Gewichtung der entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnisse zwar keinen starren Regeln unterworfen. Es muss aber seine subjektive Überzeugung objektivieren und Beweiswürdigungsregeln beachten, die der Lebenserfahrung Rechnung tragen. Seine subjektive Gewissheit vom Vorliegen eines entscheidungserheblichen Sachverhaltes ist nur dann ausreichend und für das Revisionsgericht bindend, wenn sie auf einer logischen, verstandesmäßig einsichtigen Beweiswürdigung beruht, deren nachvollziehbare Folgerungen den Denkgesetzen und allgemein anerkannten Erfahrungssätzen entsprechen und von den festgestellten Tatsachen getragen werden. Fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die Folgerungen in der tatrichterlichen Entscheidung oder fehlt die nachvollziehbare Ableitung dieser Folgerungen aus den festgestellten Tatsachen und Umständen, so liegt ein Verstoß gegen die Denkgesetze vor, der als Fehler der Rechtsanwendung vom Revisionsgericht beanstandet werden kann.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. September 2007 – VII R 28/06