Beiträge zur Rentenversicherung als Werbungskosten

Das Bundesfinanzministerium hat die Liste der Vorläufigkeitsvermerke erweitert. Künftig sollen Einkommensteuerbescheide auch insoweit als vorläufig gekennzeichnet werden, als die Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten betroffen ist.

Dieser aufgrund eines beim Bundesverfassugnsgericht anhängigen Verfahrens aufgenommene Vorläufigkeitsvermerk greift jedoch aus gesetzessystematischen Gründen dann nicht, wenn z.B. der Bundesfinanzhof in einem dort derzeit ebenfalls anhängigen Verfahren die Rentenversicherungsbeiträge den Werbungskosten aus einkommensteuersystematischen (also nicht aus verfassungsrechtlichen) Gründen zuordnet. Daher empfiehlt es sich dringend, die betreffenden Einkommensteuerbescheide weiterhin mittels eines Einspruchs offen zu halten und gleichzeitig unter Verweis auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren (X R 11/05) das Ruhen des Einspruchsverfahrens zu beantragen.

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