Werbeagent

Die Umsätze eines sog. Werbeagenten sind nicht umsatzsteuerfrei i.S.d. § 4 Nr. 11 UStG. Nach dieser Vorschrift sind die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler von der Umsatzsteuer befreit. Werbeagenten können sich hierauf jedoch nicht berufen, wie jetzt der Bundesfinanzhof in Abkehr von seiner bisherigen eigenen Rechtsprechung geurteilt hat.

Zur Tätigkeit als Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler i.S. von § 4 Nr. 11 UStG gehört es, Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzubringen. Die Begriffe des Versicherungsvertreters und Versicherungsmaklers i.S. des § 4 Nr. 11 UStG sind, so der BFH entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung, richtlinienkonform nach Art. 13 Teil B Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG und nicht handelsrechtlich nach den Begriffen des Versicherungsvertreters und Handelsmaklers i.S. von § 92 und § 93 HGB auszulegen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 6. September 2007 – V R 50/05