Vertrag von Lissabon

Die Europäische Union hat einen neuen Rechtsrahmen. Die Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union haben am 13. Dezember 2007 den Vertrag von Lissabon unterzeichnet und damit die im Rahmen der deutschen EU-Ratspräsidentschaft im ersten Halbjahr 2007 erfolgreich begonnene Initiative zum Abschluss gebracht. Der Vertrag von Lissabon tritt an die Stelle des Vertrags für eine Verfassung in Europa, weil dieser nicht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ratifiziert werden konnte.

Der Vertrag von Lissabon enthält einige Neuerungen gegenüber dem jetzigen Rechtszustand der EU:

a) Verbindlichkeit der Grundrechtecharta

Durch den Reformvertrag wird die Grundrechtecharta geltendes Recht: sie bindet künftig die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Unionsrechts. Soweit nationale Behörden Unionsrecht durchführen, sind diese an die Grundrechtecharta gebunden, und jedermann kann sich auf die Grundrechtecharta berufen. Schließt sich im Streitfall ein Verfahren vor nationalen Gerichten an, können diese Gerichte in Bezug auf das einschlägige Unionsrecht den Gerichtshof der Europäischen Union um Vorabentscheidung ersuchen. Die Grundrechtecharta erleichtert es zudem den Betroffenen, ihre Rechte zu erkennen. Bislang waren im Recht der Europäischen Union nur eine Bezugnahme auf die Europäische Menschenrechtskonvention und auf die gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts enthalten.

b) Vereinfachung der Entscheidungsprozesse / Stärkung der Parlamente

Der Vertrag von Lissabon vereinfacht die Entscheidungsprozesse in der Europäischen Union und stärkt zugleich die parlamentarische Mitwirkung bei ihrer Gesetzgebung – sowohl des Europaparlaments, als auch der Parlamente der Mitgliedstaaten. Das Europaparlament erhält im neuen Standardverfahren der Gesetzgebung („ordentliches Gesetzgebungsverfahren“) eine starke mitbestimmende Stellung, die zuvor nicht der Regelfall war. Die nationalen Parlamente erhalten die Kompetenz, zu prüfen, ob eine Regelung zu Recht auf europäischer Ebene beschlossen werden soll oder besser auf der Ebene der Mitgliedstaaten erledigt werden kann (Subsidiaritätsprüfung).

c) Ausbau der zivilrechtlichen Zusammenarbeit

Auch die zivilrechtliche Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten wird ausgebaut. Die Themenfelder dafür ändern sich zwar nur in Einzelpunkten, aber die Zielvorgabe für diese Zusammenarbeit wird ehrgeiziger: wurde bisher nur eine Verbesserung und Vereinfachung angestrebt, richtet sich dies künftig auf die vollständige Erreichung der gemeinsamen Ziele, zusätzlich wird die Angleichung des Rechts der Mitgliedstaaten durch die Europäische Union auch in diesem Feld ausdrücklich ermöglicht.

d) Strafrecht: Neuordnung des Gesetzgebungsverfahrens und der Kompetenzen

Erhebliche Veränderungen erfolgen im Bereich des Strafrechts. Dieser Bereich war bislang Bestandteil der sog. dritten Säule der EU und verliert mit dem Wegfall dieser Unterteilung seine Sonderstellung. Damit werden künftig auch strafrechtliche Gesetzgebungsakte der Europäischen Union grundsätzlich im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschlossen und können daher mit qualifizierter Mehrheit angenommen werden, bisher war Einstimmigkeit erforderlich. Eine Besonderheit besteht aber dann, wenn Mitgliedstaaten von einer anstehenden Entscheidung grundlegende Aspekte ihrer Strafrechtsordnung betroffen sehen. Sie können das Vorhaben auf die höchste Ebene ihrer Konsultationen, den Europäischen Rat, heben, der aus den Staats- und Regierungschefs zusammengesetzt ist. In diesem Fall kann der Europäische Rat nur einstimmig entscheiden. Damit ist sicher gestellt, dass kein Mitgliedstaat Eingriffe in grundlegende Fragen seiner Strafrechtsordnung durch eine Mehrheit in der Europäischen Union hinnehmen muss. Umgekehrt kann im Falle, dass nach vier Monaten im Europäischen Rat keine Einigung erzielt wurde, eine Gruppe von mindestens neun Staaten die entsprechende Regelung untereinander beschließen („Verstärkte Zusammenarbeit“). So wird dafür Sorge getragen, dass das Voranschreiten der Integration nicht durch einzelne Staaten aufgehalten werden kann.

Sachlich werden die Kompetenzen der Europäischen Union im Strafrecht insbesondere durch Kompetenzen zur Rechtsangleichung in ausgewählten Fällen schwerer Kriminalität erweitert. Für die Ausdehnung auf weitere Straftaten ist ein einfacher Weg vorgesehen, der allerdings der Einstimmigkeit bedarf. Die Europäische Union erhält zudem eine klare Kompetenzgrundlage für die Strafrechtsvorschriften, die erforderlich sind, um andere gesetzgeberische Maßnahmen der EU erst voll wirksam werden zu lassen.