Umsatzsteuerfreie Referententätigkeit

Eine Referententätigkeit auf von einer Berufskammer veranstalteten Fortbildungsseminaren ist nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG (6. EWGRL) von der Umsatzsteuer befreit.

Gemäß Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der 6. EWGRL befreien die Mitgliedstaaten von der Umsatzsteuer „den von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht“. Dabei lässt die – in den Streitjahren noch nicht vom deutschen Gesetzgeber transformierte – Vorschrift, auf die sich ein Steuerpflichtiger vor den nationalen Gerichten grundsätzlich unmittelbar berufen kann, die Umsatzsteuerbefreiung des von Privatlehrern gehaltenen Unterrichts nur zu, wenn dieser an einer Schule oder Hochschule erteilt wird, bzw. wenn er – gemessen an seinen Anforderungen – dem üblicherweise an einer Schule oder Hochschule erteilten Unterricht entspricht. Diese eng am Wortlaut orientierte Gesetzesauslegung rechtfertigt der Bundesfinanzhof in seiner Rechtsprechung mit dem Hinweis darauf, dass Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der 6. EWGRL die Steuerbefreiung ausdrücklich nur für den von Privatlehrern erteilten „Schul- und Hochschulunterricht“ anordnet, die ferner in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der 6. EWGRL aufgeführten Tätigkeiten (Erziehung von Kindern und Jugendlichen, die Ausbildung, die Fortbildung oder die berufliche Umschulung) aber gerade nicht aufgreift.

Der Kläger hat zwar im Rahmen der von der Bundessteuerberaterkammer bzw. den regionalen Steuerberaterkammern organisierten Fortbildungsveranstaltungen – unstreitig – keinen „Schul- oder Hochschulunterricht“ erteilt. Denn die genannten Einrichtungen sind weder Schulen noch Hochschulen. Nach dem Normverständnis des BFH greift die Steuerbefreiung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der 6. EWGRL jedoch trotz betont enger Gesetzesauslegung auch dann ein, wenn der Unterricht – „gemessen an seinen Anforderungen – dem Unterricht entspricht, der üblicherweise an einer Schule oder Hochschule erteilt wird“.

Entgegen der Ansicht des Beklagten hat der Kläger anlässlich der von der Bundessteuerberaterkammer durchgeführten Fortbildungsveranstaltungen keine bloße Vortragstätigkeit ausgeübt, sondern er hat den Seminarteilnehmern „Unterricht“ i.S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der 6. EWGRL erteilt.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 16.08.2005 – 09 K 2708/01

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