Ist der (Steuer-)Ehrliche der Dumme? Mit diesem Problem hatte sich jetzt der Bundesfinanzhof zu befassen, als er die Frage zu beantworten hatte, ob die bei Steuerhinterziehung geltende zehnjährige Verjährungsfrist auch dann gilt, wenn der Steuerhinterzieher im Ergebnis einen Erstattungsanspruch geltend macht. Im Ergebnis entschied der BFH jedoch gegen den Steuerhinterzieher.Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger erzielte Kapitaleinkünfte, die über dem gesetzlichen Sparerfreibetrag lagen. Seine Bank hatte von den fälligen Zinsen jeweils die wie eine Einkommensteuervorauszahlung wirkende Zinsabschlagsteuer in Höhe von 30 % der Erträge einbehalten und an den Fiskus abgeführt. Da der persönliche Steuersatz des Klägers deutlich niedriger als 30 % war, hätte der Kläger bei wahrheitsgemäßer Angabe der Zinsen in der Steuererklärung mehrere tausend DM vom Finanzamt im Rahmen der Veranlagung zurückerhalten. Tatsächlich verschwieg er jedoch sämtliche Zinsen in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1997. Erst Ende 2004 berichtigte er seine Angaben im Rahmen einer Selbstanzeige und verlangte vom Finanzamt die Rückzahlung der zuviel erhobenen Einkommensteuer. Da die normale Verjährungsfrist von vier Jahren bereits abgelaufen war, bezichtigte er sich selbst der Steuerhinterziehung und berief sich auf die dann geltende Zehnjahresfrist.
Während das Finanzgericht dem Kläger Recht gab, vertrat der BFH die Auffassung, dass in einem solchen Fall die verlängerte Verjährungsfrist nicht eingreift. Ob eine vollendete Steuerhinterziehung überhaupt gegeben ist, wenn der Fiskus – wie im Streitfall – über die Zinsabschlagsteuer die ihm zustehenden Steuerbeträge faktisch bereits erhalten hat, konnte der BFH offen lassen. Selbst wenn der Kläger sich der Steuerhinterziehung schuldig gemacht haben sollte, gilt keine zehnjährige Frist. Denn der Zweck der vom Gesetzgeber angeordneten Fristverlängerung besteht darin, den durch eine Steuerstraftat geschädigten Fiskus in die Lage zu versetzen, die ihm in strafbarer Weise vorenthaltenen Steuerbeträge über die normale Verjährungsfrist hinaus noch nachfordern zu können. Der Steuerhinterzieher muss seinen Erstattungsanspruch dagegen innerhalb von vier Jahren geltend machen. Damit gilt für ihn dieselbe Frist, die auch allen ehrlichen Steuerbürgern im Normalfall zusteht, um vergleichbare Erstattungsansprüche realisieren zu können. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass der Ehrliche doch nicht der Dumme ist.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.02.08 – VIII R 1/07