Bürger der EU, die in einem anderen Mitgliedstaat zur Steuerberatung berechtigt sind, können auch in Deutschland als Steuerberater bestellt werden, ohne die reguläre Steuerberaterprüfung ablegen zu müssen; sie müssen sich lediglich einer sog. Eignungsprüfung unterziehen (§ 37a Abs. 2 Steuerberatungsgesetz). Diese Eignungsprüfung kann jedoch nicht dazu genutzt werden, doch noch deutscher Steuerberater zu werden, obwohl zuvor die deutsche Steuerberaterprüfung zweimal nicht bestanden worden war.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 1. April 2008 VII R 13/07 klargestellt, dass zu einer solchen Eignungsprüfung nur Bewerber zugelassen werden können, die das Hochschuldiplom, das sie in dem anderen Mitgliedstaat zur Steuerberatung berechtigt, nicht in Deutschland erworben haben; deutsche Hochschulabsolventen müssen auch dann an der regulären Form der Steuerberaterprüfung teilnehmen, wenn sie aufgrund ihrer Hochschulausbildung in einem anderen Mitgliedstaat zur Steuerberatung berechtigt sind. Darüber hinaus komme eine Zulassung zur Eignungsprüfung dann von vornherein nicht in Betracht, wenn der Bewerber die reguläre Form der Steuerberaterprüfung nach den zwei zulässigen Wiederholungsversuchen endgültig nicht bestanden hat.
Dem Rechtsstreit lag der Fall eines in Deutschland ausgebildeten Diplom-Betriebswirts zugrunde, der nach drei erfolglosen Versuchen, hier die Steuerberaterprüfung abzulegen, in Belgien den Titel eines Conseil Fiscal erlangt hatte, was der Zulassung zum Steuerberater in Deutschland entspricht. Um jetzt hier in Deutschland als Steuerberater tätig werden zu können, wollte er an der Eignungsprüfung teilnehmen. Das ist ihm nach der Entscheidung des BFH verwehrt worden.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 01.04.08 – VII R 13/07