Bei der Besteuerung von Personengesellschaften immer wieder streitig ist die Abgrenzung zwischen einer Forderung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft und dem Eigenkapital der Gesellschaft. Nunmehr hat der Bundesfinanzhof zu diesem Problem Stellung genommen. Ein von der Gesellschaft für den Gesellschafter geführtes Konto ist danach als Eigenkapital der Gesellschaft zu beurteilen, wenn ein Guthaben auf dem Konto mit Verlustanteilen des Gesellschafters verrechnet werden kann. Dabei reicht es aus, wenn eine solche Verrechnung erst bei Austritt des Gesellschafters aus der Gesellschaft vorgesehen ist.
Im Streitfall war zu entscheiden, ob Verlustanteile eines Kommanditisten nach § 15a Einkommensteuergesetz mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden durften. Einen Ausgleich gestattet das Gesetz nur bis zur Höhe der Einlage des Kommanditisten in das Eigenkapital der Kommanditgesellschaft. Der Kommanditist hatte auf einem als „Darlehenskonto“ bezeichneten und verzinsten Konto Gewinnanteile aus früheren Jahren stehen gelassen. Verluste wurden auf einem besonderen Vortragskonto gebucht, waren aber bei einem Ausscheiden des Gesellschafters mit dem „Darlehenskonto“ zu verrechnen.
Wegen dieser Verrechnungsmöglichkeit behandelte der BFH das Konto entgegen seiner Bezeichnung als Eigenkapital der Gesellschaft. Die gewinnunabhängige Verzinsung des Kontos und das Recht zur Entnahme der Zinsen hielt der BFH für nicht entscheidend. Damit konnte der Gesellschafter auch Verlustanteile in Höhe dieses Kontos mit anderen positiven Einkünften ausgleichen.
Bei einem als „Darlehenskonto“ bezeichneten Konto eines Kommanditisten, das im Rahmen des sog. Vier-Konten-Modells dazu bestimmt ist, die nicht auf dem Rücklagenkonto verbuchten Gewinnanteile aufzunehmen, kann es sich auch dann um ein Kapitalkonto i.S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG handeln, wenn es gewinnunabhängig zu verzinsen ist. Voraussetzung ist allerdings, dass entweder auf diesem Konto die Verluste der Gesellschaft verbucht werden oder dass das Konto im Fall der Liquidation der Gesellschaft oder des Ausscheidens des Gesellschafters mit einem etwa bestehenden negativen Kapitalkonto zu verrechnen ist.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.05.08 – IV R 46/05