Die entgeltliche Überlassung von Kraftfahrzeugen durch einen „Carsharing“-Verein an seine Mitglieder unterliegt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs dem (derzeit 19%igen) Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) und nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG.
Der BFH ging in seiner Entscheidung davon aus, dass die Tätigkeit eines Carsharing-Vereins im Rahmen des Umweltschutzes grundsätzlich gemeinnützig sein kann. Er betonte aber zugleich, dass sich aus der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nicht zwingend die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf entgeltliche Leistungen des Vereins ergibt. Auch wenn bei der Erbringung entgeltlicher Leistungen gemeinnützige Zwecke verfolgt werden, sei vielmehr der Regelsteuersatz anzuwenden, wenn Leistungen im Rahmen eines sog. wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Anders sei es nur, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb als Zweckbetrieb anzusehen sei. Dies setze aber insbesondere voraus, dass der steuerbegünstigte Zweck nur durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreicht werden könne. Im Hinblick auf dieses Erfordernis verneinte der BFH die Anwendung des ermäßigten Umatzsteuersatzes, da der steuerbegünstigte Zweck des Umweltschutzes auch durch andere Mittel als Carsharing erreicht werden könne.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. Juni 2008 – V R 33/05