Notargebühren im Gesellschaftsrecht

Bewegung kommen könnte nun kurzfristig in die derzeitigen Notargebühren. So hat das Landgericht Baden-Baden dem Europäischen Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt zu der Vorlagefrage, ob Art. 10 lit. c der Richtlinie 69/335/EWG betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG auch die Gebühren für die notariell beurkundete Abtretung von GmbH-Anteilen erfasst.

In diesem Vorabentscheidungsverfahren liegt nun der Schlußantrag des Generalanwaltes vor. Dieser geht davon aus, daß der Anwendungsbereich der Richtlinie eröffnet ist, da die Beurkundungsgebühren für die Abtretung von GmbH-Anteilen in wirtschaftlichem und rechtlichem Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung einer Kapitalgesellschaft stehen. Damit sind auch die Gebühren eines verbeamteten Notars Steuern im Sinne der Richtlinie, wenn ein Teil dieser Gebühren seiner Anstellungsbehörde zur Finanzierung ihrer Aufgaben zufließt. Nach Art. 10 lit. c der Richtlinie handle es sich bei der Beurkundungsgebühr um verbotene Steuern, da in diesem Zusammenhang neben der Gesellschaftsteuer keine weiteren Steuern erhoben werden dürfen. Eine solche Gebühr könne auch nicht als eine nach Art 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie vom Verbot der Steuererhebung ausgenommene Börsenumsatzsteuer betrachtet werden. Seiner Auffassung nach dürfen somit derartige Gebühren nicht erhoben werden.

Wenn der EuGH, wie meist der Fall, dem Schlußantrag des Generalanwalts folgt, betrifft dies direkt zwar nur die beamteten Notare, wie es sie nur noch in Baden-Württemberg gibt. Aber es dürfte undenkbar sein, daß für diese Notare eine andere Gebührenordnung gilt als für die freiberuflichen Notare in den übrigen Ländern Deutschlands.

(EuGH, Rs C-466/03)

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