Nach einem Unfall wird der beschädigte PKW des Unfallopfers aus den verschiedensten Gründen oftmals nicht mehr repariert, sondern der Geschädigte schafft sich ein Ersatzfahrzeug an und verkauft den Unfallwagen zum Restwert. In diesen Fällen ist oftmals der Streit mit der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers vorprogrammiert, da diese oftmals einwendet, das Unfallfahrzeug habe aber einen höheren Restwert gehabt.
Dem hat der Bundesgerichtshof nun allerdings einen Riegel vorgeschoben: Realisiert der Geschädigte den Restwert durch den Verkauf seines Fahrzeugs, kann er seiner Schadensberechnung grundsätzlich den erzielten Restwertbetrag zugrundelegen. Macht der Haftpflichtversicherer des Geschädigten demgegenüber geltend, auf dem regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden müssen, liegt die
Darlegungs- und Beweislast bei ihm.
BGH, Urteil vom 12. Juli 2005 – VI ZR 132/04