Wie der Bundesfinanzhof jetzt entschieden hat, kann auch Schulgeld für den Besuch eines englischen Internats (unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG) als Sonderausgabe abziehbar sein.
Der 1981 geborene Sohn der Kläger besuchte ab 1. September 1998 die C-School in England. Die Kläger beantragten, das Schulgeld von 18 726 DM gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Sonderausgaben abzuziehen. Das Finanzamt lehnte den Abzug mit der Begründung ab, dass die Beträge nicht für den Besuch einer gesetzlich anerkannten Schule gezahlt worden seien. Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg.
Abziehbar sind gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG 30 % des Entgelts, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld hat, für den Besuch einer gemäß Art. 7 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule sowie einer nach Landesrecht anerkannten allgemein bildenden Ergänzungsschule entrichtet.
Der BFH stützte seine Entscheidung vor allem auf zwei Erwägungen:
Zum einen habe der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in der Sache „Schwarz und Gootjes-Schwarz“ – C 76/05 – entschieden, dass Art. 49 des EG-Vertrags bzw. Art. 18 des EG-Vertrags einer Regelung entgegenstünden, nach der – im Unterschied zum Inland – Schulgeldzahlungen an Schulen in anderen Mitgliedstaaten nicht abgezogen werden könnten. Dementsprechend sei § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG europarechtskonform auszulegen. Im Verhältnis des Gemeinschaftsrechts zum nationalen Recht bestehe ein Vorrang des Gemeinschaftsrechts; dieser Vorrang des Gemeinschaftsrechts habe zur Folge, dass gemeinschaftsrechtswidrige Vorschriften des nationalen Steuerrechts nicht anzuwenden seien, ohne dass es einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht oder den EuGH bedürfe.
Zu anderen habe im Streitfall das FG nicht näher geprüft, ob und in welchem Umfang in den Zahlungen Kosten für Verpflegung und Unterbringung enthalten seien. Weiter setze der Abzug von Schulgeldzahlungen nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG voraus, dass durch die Höhe der gezahlten Beträge keine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert werde; möglicherweise komme den Klägern insoweit aber auch § 52 Abs. 24b EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2009 (Regierungsentwurf) zugute.
- Auch Schulgeld für den Besuch eines englischen Internats kann unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG abziehbar sein.
- Der Vorrang des Gemeinschaftsrechts gegenüber dem nationalen Recht hat insbesondere zur Folge, dass gemeinschaftsrechtswidrige Vorschriften des nationalen Steuerrechts nicht anzuwenden sind, ohne dass es einer Vorlage an das BVerfG oder den EuGH bedarf (Anwendungsvorrang).
Bundesfinanzhof, Urteil vom 17. Juli 2008 – X R 62/04