Soll eine GmbH liquidiert werden, wird dies von der Gesellschafterversammlung beschlossen und ein Liquidator bestellt. Wird mit diesem Liquidator keine Vereinbarung über die Höhe seiner Vergütung geschlossen, so steht ihm eine „übliche“ Vergütung zu.
Diese übliche Vergütung i.S. von § 612 Abs. 2 BGB bemisst sich nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs wegen der Vergleichbarkeit der Tätigkeit des Liquidators (§ 70 GmbHG) mit der Aufgabe eines Insolvenz-/Konkursverwalters in sinngemäßer Anwendung der Vergütungsbestimmungen für Konkurs- bzw. Insolvenzverwalter.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. Juli 2005 – II ZR 199/03