Nichtige Vorläufigkeitsvermerke

Ein Bescheid ist nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf nichtig, wenn darin Angaben zur Reichweite eines angebrachten Vorläufigkeitsvermerkes fehlen.

Im Urteilsfall hatte das Finanzamt in den Feststellungsbescheiden für die Streitjahre 1991 bis 1994 neben dem Hinweis darauf, dass die Bescheide „vorläufig gemäß § 165 AO“ ergangen seien, keine weiteren Angaben zum Umfang der Vorläufigkeit aufgenommen. Das aber ist schädlich, denn der Beklagte hat bei der Veranlagung auf die nach § 165 Abs. 1 Satz 3 AO erforderlichen Angaben nicht verzichten können. Bei den nach § 165 Abs. 1 Satz 3 AO erforderlichen Angaben zum Umfang der Vorläufigkeit handelt es sich nicht nur um eine bloße Begründung, deren Fehlen regelmäßig heilbar ist (§ 126 Abs. 1 Nr. 2 AO). Zum einen ist nämlich der Grund der Anordnung der Vorläufigkeit in der Regelung des § 165 Abs. 1 Satz 3 AO gesondert erwähnt und daher muss angenommen werden, dass die Angaben zum Umfang nicht dazu gehören. Zum anderen haben die Angaben zur Begründung (Mitteilung, dass eine Ungewissheit vorliegt und worauf diese Ungewissheit ggf. zurückzuführen ist) keinen Bezug zu den Angaben zum Umfang der Vorläufigkeit, denn mit den letzteren werden dem Steuerpflichtigen die Grenzen mitgeteilt, in denen sich die Finanzbehörde eine Änderungsmöglichkeit bezüglich eines bestimmten Steuerbescheides vorbehalten will.

FG Düsseldorf, Urteil vom – 31.05.2005 10 K 1657/02 F

Schreiben Sie einen Kommentar

Sie sind derzeit offline!