Bei einer GmbH ist die Zuführung zu einer Pensionsrückstellung steuerrechtlich als verdeckte Gewinnausschüttung zu würdigen, wenn die maßgebliche Pensionszusage einem Gesellschafter-Geschäftsführer erteilt wird und dieser die zugesagte Pension durch seine Arbeitsleistung nicht mehr erdienen kann.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.09.2004 – 6 K 2701/10 K,G,AO