Das Handeln eines Testamentsvollstreckers ist den Erben auch im Rahmen der Beurteilung der personellen Verflechtung von Besitz- und Betriebsunternehmen zuzurechnen. Eine Dauervollstreckung hindert daher nicht die für eine Betriebsaufspaltung erforderliche persönlichen Verflechtung
Bundesfinanzhof, Urteil vom 5. Juni 2008 – IV R 76/05