Vertragsauflösung gegen „Schadensersatz“

Die Zustimmung zur vorzeitigen Auflösung eines Beratervertrages gegen „Schadensersatz“ kann eine sonstige Leistung i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG sein. Damit liegt trotz der Deklaration als „Schadensersatz“ eine Umsatzsteuerpflicht vor.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 7. Juli 2005 – V R 34/03

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