„Frei ausgehandelte“ Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen einer strengeren Inhaltskontrolle als frei vereinbarte Vertragsklauseln. Daher wird immer wieder versucht, die Geschäftsbedingungen im Vertragstext als „frei verhandelt“ zu vereinbaren, um so die AGB-Kontrolle zu umgehen.

Dem hat nun allerdings der Bundesgerichtshof einen Riegel vorgeschoben:
Stellen sich die Bestimmungen einer im Anschluß an einen Formularvertrag unterzeichneten Zusatzvereinbarung als von einer Vertragspartei gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung dar, so reicht für die Beurteilung, die Zusatzvereinbarung sei „im einzelnen ausgehandelt“ , nicht die Feststellung, dass der Verwender seinem Vertragspartner die Unterzeichnung freigestellt habe; Voraussetzung für ein die AGB-Kontrolle ausschliessendes „Aushandeln“ ist vielmehr, dass der Verwender seinen Vertragspartnerüber den Inhalt und die Tragweite der Zusatzvereinbarung belehrt hat oder sonstwie erkennbar geworden ist, daß der andere deren Sinn wirklich erfaßt hat.

(BGH, Urteil vom 19.5.2005, Az: III ZR 437/04)

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