Eine Rückstellung für die Verpflichtung einer GmbH, einer Schwestergesellschaft die von dieser geleisteten Mietzahlungen nach den Grundsätzen der eigenkapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung zu erstatten, führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. August 2008 – I R 19/07