Die Registrierung einer Umlaut-Domain ist nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln auch dann nicht wettbewerbswidrig, wenn die früher nur mit „ae“, „oe“ oder „ue“ mögliche, ansonsten aber gleichlautende Domain („schluesselbaender.de“ statt „schlüsselbänder.de“) von einem Konkurrenten verwendet wird:
„Voraussetzung eines Behinderungswettbewerbs ist stets eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber. Da eine solche Beeinträchtigung jedem Wettbewerb eigen ist, muss noch ein weiteres Merkmal hinzutreten, damit von einer wettbewerbswidrigen Beeinträchtigung und von einer unzulässigen individuellen Behinderung gesprochen werden kann. Wettbewerbswidrig ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, den Mitbewerber an seiner Entfaltung zu hindern und ihn dadurch vom Markt zu verdrängen. Ist eine solche Zweckrichtung nicht festzustellen, muss die Behinderung doch derart sein, dass der beeinträchtigte Mitbewerber seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann. Dies lässt sich nur auf Grund einer Gesamtwürdigung der Einzelumstände unter Abwägung der widerstreitenden Interessen des Wettbewerbs beurteilen.
Allein die Registrierung und Benutzung eines Gattungsbegriffs – wie im Streitfall „Schlüsselbänder“ – als Internet-Domain stellt grundsätzlich noch keine unzulässige Behinderung der Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber dar Der Vorwurf der Unlauterkeit kann hier also nur daran anknüpfen, dass die Beklagte sich den Gattungsbegriff „schlüsselbänder.de“ mit Umlauten als Domain hat registrieren lassen, obwohl die Klägerin bereits zuvor den gleichen Gattungsbegriff ohne Umlaute als Domain nutzte. Das Verhalten der Beklagten ist indessen weder geeignet, die Klägerin vom Markt zu verdrängen, noch sie so zu beeinträchtigen, dass sie ihre Leistung durch eigene Anstrengungen nicht mehr angemessen zur Geltung bringen kann. Selbst wenn es der Beklagten darauf ankam, die Domain „schlüsselbänder.de“ nur deshalb für sich registrieren zu lassen, um zu verhindern, dass die Klägerin diese nutzen kann, vermag dies allein einen Wettbewerbsverstoß nicht zu rechtfertigen. So ist es der Klägerin weiterhin möglich, unter anderen generischen Domains im Internet aufzutreten, sei es unter ihrer bisherigen Domain, sei es unter den Domains „schlüsselbaender.de“ und „schluesselbänder.de“, die bei entsprechender Marketingmaßnahmen durchaus sinnvoll eingesetzt werden können, oder sei es unter anderen Top-Level-Domains, deren Anzahl sich ständig vergrößert. Die Klägerin ist daher auf die angegriffene Domain nicht angewiesen, um im Internet angemessen zur Geltung zu kommen.
Allein aufgrund der Tatsache, dass die Parteien zunächst die unter der Top-Level-Domain „.de“ zur Verfügung
stehenden Domains im Hinblick auf den Singular und Plural „aufgeteilt“ hatten, kann von einem redlichen Wettbewerber nicht erwartet werden, dass er sich nun – nachdem die Registrierung von Umlauten möglich ist – an dieser Aufteilung festhalten lässt. Dies gilt um so mehr, als der Beklagten – anders als jemandem, der eine Domain nur zum Verkauf erwirbt – ein legitimes Interesse an der Domain „schluesselbaender.de“ nicht abgesprochen werden kann, da sie selbst Schlüsselbänder veräußert. Auch das Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit dem Erwerb der Domain kann einen Wettbewerbsverstoß nicht begründen. Zu Recht hat das Landgericht insoweit ausgeführt, dass selbst wenn man davon ausginge, dass die Beklagte die Domain „schlüsselbänder.de“ durch Vorspiegelung falscher Tatsachen gegenüber dem ursprünglichen Inhaber erlangt habe, dies allein vertragsrechtliche Sanktionen im Verhältnis der Parteien des Veräußerungsvertrages, also im Verhältnis des Veräußerers der Domain zu der Beklagten, rechtfertige. Die Klägerin kann einen Unterlassungsanspruch daraus nicht herleiten.“
OLG Köln, Urteil vom 02.09.2005 – 6 U 39/05