Ersatzwagen und ihre Unfalltarife

Benötigt bei Verkehrsunfällen das Unfallopfer einen Mietwagen, sind die Mietwagenfirmen oftmals bereit, diesen Mietwagen unmittelbar mit der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers abzurechnen, dies allerdings meist zu deutlich höheren Preisen als bei einem „normalen“ Automietvertrag. Dem Unfallopfer konnte dies bisher regelmäßig egal sein, da ja die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zahlte. Nun hat der Bundesgerichtshof diese Praxis jedoch erheblich eingeschränkt:

Nach Auffassung des BGH ist Ein Unfallersatztarif nur dann ein erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung, als die Besonderheiten dieses Tarifs einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind. Einen ungerechtfertigt überhöhten Unfallersatztarif kann der Geschädigte aber nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, daß ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen
Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten sowie den gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (etwa weil er zu einer Vorfinanzierung des Mietwagens oder einer Anmietung über seine Kreditkarte nicht in der Lage war).

(BGH, Urteil vom 19.4.2005, Az: VI ZR 37/04)

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