Ehegattenunterhalt: Auswirkungen eines “Karrieresprungs”

Von einem Karrieresprung, dessen Mehrertrag die ehelichen Lebensverhältnisse nicht prägt, ist auszugehen, wenn der Verpflichtete in einem anderen Tätigkeitsbereich oder in einer anderen Funktion tätig wird und infolgedessen mehr als 20 % mehr verdient als vorher.

OLG Köln, Beschluß vom 29.12.2003 -14 WF 180/03

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