Mithaftung des Ehegatten – Schlüsselgewalt

„Zur Anwendung des § 1357 BGB auf einen Telefondienstvertrag über einen Festnetzanschluß in der Ehewohnung.” (amtlicher Leitsatz)

Nach § 1357 BGB ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie auch zu Lasten des anderen Ehegatten abzuschließen. In dem Fall, der dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorlag, hatte der Ehemann durch die Anwahl von 0190-Erotikhotlines Telefonkosten in Höhe von DM 6.375,75 in zwei Monaten verursacht. Der familienindividuelle Kostenrahmen wurde damit extrem überschritten. Der Bundesgerichtshof vertritt die Auffassung, daß lediglich das Doppelte des Betrages, der sich als Durchschnitt der unbeanstandeten Zahlungen im zurückliegenden Jahr der Vertragslaufzeit ergibt, als Maß des Haftungsumfang nach § 1357 BGB herangezogen werden kann.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. März 2004 -III ZR 213/03

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