1. Nach einem laparoskopischen Eingriff sind regelmäßig Blutdruck und Herzfrequenz einer Patientin zu kontrollieren, um eine eventuelle Gefäßverletzung frühzeitig diagnostizieren zu können.
2. Die postoperative Überwachung nach einer ambulanten Laparoskopie obliegt sowohl dem chirurgisch tätigen Gynäkologen als auch dem für die Narkose zuständigen Anästhesisten.
3. Erleidet eine Patientin nach einem erheblichen Blutverlust und darauf beruhenden Herzstillständen eine hypoxische Hirnschädigung, die die feinmotorischen Fähigkeiten beeinträchtigt und darüber hinaus erhebliche kognitive Schädigungen verursacht, kommt ein Schmerzensgeld von 100.000 DM in Betracht, wenn infolge der gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine Weiterbeschäftigung in dem erlernten und ausgeübten Arztberuf nicht mehr möglich ist.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.10.2000 – 8 U 183/99