Dachrinnenreinigung und Umlage auf die Mieter

Kosten einer Dachrinnenreinigung können als sonstige Betriebskosten nach Nr. 17 der Anlage 3 zu § 27 II. BV a.F. (jetzt: § 2 BetrKV) auf den Mieter umgelegt werden.

Sonstige Betriebskosten i.S.v. Nr. 17 der Anlage 3 zu § 27 II BV. a.F. (jetzt: § 2 BetrKV) sind nur dann umlagefähig, wenn die Umlegung der im einzelnen bestimmten Kosten mit dem Mieter vereinbart worden ist.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.04.2004 – VIII ZR 167/03

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