Die Parteien eines CMR-Frachtvertrages können nach Vertragsschluß grundsätzlich formfrei vereinbaren, daß der Frachtführer eine erteilte Weisung als wirksam zu behandeln hat, obwohl ihm entgegen den Regelungen in Art. 12 Abs. 5a CMR die Absenderausfertigung des Frachtbriefs nicht vorgelegt wurde oder die Weisung nicht im Frachtbrief eingetragen war. An eine derartige Vereinbarung sind allerdings hohe Anforderungen zu stellen.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 04.07.2002 – I ZR 302/99