Kontrolldichte bzgl. Abhandenkommen von Transportgut

Die stichprobenartige Kontrolle des Ein- und Ausgangs von Transportgut kann im Einzelfall nur dann den gebotenen Sorgfaltsanforderungen genügen, wenn auf diese Weise eine hinreichende Kontrolldichte gewährleistet ist, um der Gefahr des Abhandenkommens von Sendungen wirksam entgegenzuwirken. Das setzt jedoch voraus, daß die Umstände der Stichprobenkontrolle, ihr genauer Ablauf, ihre Häufigkeit und Intensität vom Spediteur / Frachtführer nachvollziehbar dargelegt werden.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.02.2003 – I ZR 128/00