Wohnwagenvermietung in Österreich

Verluste, die ein inländischer Unternehmer durch eine Betriebsstätte im Ausland erwirtschaftet, können im Inland grundsätzlich nicht oder nur eingeschränkt steuerwirksam abgezogen werden. Allenfalls eingeschränkt abziehbar sind namentlich Betriebsstättenverluste, die aus Fremdenverkehrsleistungen herrühren. Dadurch soll unerwünschten Steuersparmodellen vorgebeugt werden. Es wird unterstellt, dass Unternehmen, die im Bereich des Fremdenverkehrs tätig sind, typischerweise verlustträchtige Tätigkeiten in das Ausland verlagern, nur um ihre in Deutschland steuerbaren Gewinne zu verringern. Der Bundesfinanzhof hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden, dass diese Einschränkung zu Lasten aller Fremdenverkehrsleistungen zu pauschal ist und gegen die gemeinschaftsrechtliche Niederlassungsfreiheit verstößt. Sie geht über das hinaus, was innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zur Bekämpfung missbräuchlicher Konstruktionen erforderlich ist.

Konkret ging es im Urteil um einen selbständig tätigen Masseur aus Bayern, der auf einem Dauercampingplatz in Österreich Wohnwagen vermietete. Die Verluste aus der Wohnwagenvermietung wollte er mit seinen Einkünften aus der Masseurtätigkeit verrechnen, was ihm schließlich auch gelang.

Das Urteil betraf noch die frühere Rechtslage (bis zum Jahre 1998). Seitdem wurde der Abzug von Verlusten aus Auslandsbetriebsstätten in Deutschland nochmals verschärft und bei Existenz eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gänzlich ausgeschlossen. Noch unbeantwortet ist gegenwärtig, ob sich das mit Gemeinschaftsrecht verträgt oder ob es aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen nicht ohnehin geboten ist, Verluste aus Betriebsstätten in anderen Mitgliedstaaten innerhalb der Europäischen Gemeinschaft uneingeschränkt zum Steuerabzug zuzulassen. Über diese Rechtsfrage wird demnächst der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache ‚Lidl Belgium’ (C-414/06) entscheiden. Die Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston wurden am 14. Februar 2008 vorgelegt.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 29. Januar 2008 – I R 85/06

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