Wegzugsteuer

Es ist nach einem jetzt veröffentlichten Beschluss des Bundesfinanzhofs nicht ernstlich zweifelhaft, dass die im Dezember 2006 durch das “SEStEG” geänderte sog. Wegzugsteuer (§ 6 Abs. 1 AStG i.V.m. § 6 Abs. 5, § 21 Abs. 13 Satz 2 AStG) weder gegen Gemeinschaftsrecht noch gegen Verfassungsrecht verstößt.

Damit billigt der BFH auch die rückwirkenden Änderungen, quasi als Herstellung eines europarechtskonformen Rechtszustands durch eine rückwirkende “Reparatur”.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 23. September 2008 – I B 92/08