Ein werksseitig in einen PKW eingebautes Navigationssystem erhöht die Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten nach der 1-v.H.-Regelung (ist also in die monatlich für die Privatfahrten anzusetzenden Beträge mit aufzunehmen).
Dies war bisher streitig, da die Navigationsgeräte teilweise als Telekommunikationsgeräte im Sinne des § 3 Nr. 45 EStG angesehen wurden. Der Bundesfinanzhof war nun jedoch der Auffassung, dass das Navigationsgerät so mit dem Wagen verbunden wäre, dass es eine wirtschaftliche Einheit bildet und daher auch in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Privatanteile einzubeziehen sei.
Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Privatanteile nach der 1%-Regelung ist daher der Brutto-Listenpreis des PKW einschließlichs des Brutto-Listenpreises des werkseitig eingebauten Navigationsgerätes.
BFH, Urteil vom 16.02.2005 – VI R 37/04)