Betriebliche Lotterie

Mit zwei Urteilen vom 2. September 2008 hat der X. Senat entschieden, wie in Zusammenhang mit betrieblichen Losveranstaltungen erzielte Preise einkommensteuerrechtlich einzuordnen sind.

In der ersten Sache war der Kläger selbständiger Bezirksleiter einer Bausparkasse. Die Bausparkasse führte eine “Wettbewerbsauslosung für akquirierende Außendienstmitarbeiter” durch. Nach den Spielregeln wurde für jeden vermittelten Bausparvertrag 1 DM für die Auslosung einbehalten. Anfang 1997 gewann der Kläger einen BMW Z3, den er noch im Jahr 1997 für 51.000 DM veräußerte. Das Finanzamt erfasste den Verkaufserlös von 51.000 DM als Gewinn. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Revision statt; die Möglichkeit, bereits verdientes Geld im Rahmen einer betrieblichen Losveranstaltung einzusetzen, führe nicht zu Betriebseinnahmen.

Wird von einer Provision das Entgelt für Lose unmittelbar einbehalten, ist der Erwerb der Lose bereits Teil der Einkommensverwendung. Die Vorteile, die im Rahmen der Einkommensverwendung erworben werden, stehen mit der Einkommenserzielung in keinem steuerlich relevanten Sachzusammenhang.
Die Möglichkeit, bereits verdientes Geld im Rahmen einer betrieblichen Losveranstaltung einzusetzen, führt nicht zu Betriebseinnahmen.

In der zweite Sache betrieb die Klägerin eine Handelsvertretung mit Kosmetik eines bestimmten Kosmetikherstellers. Dieser Kosmetikhersteller verloste im Kalenderjahr 2001 ein Einfamilienhaus. Teilnahmeberechtigt an dem Wettbewerb waren alle selbständig tätigen Vertriebsmitarbeiter des Herstellers. Die Höchstzahl der Lose war begrenzt auf 8 Stück je Teilnehmer. Jeweils ein Los erhielt, wer in den beiden Monaten Januar und Februar 2001 Umsätze mit X in Höhe von jeweils 250 DM erzielte. Der Hersteller garantierte jedem Teilnehmer einen Gewinn. Am 25. August 2001 gewann die Klägerin das als Hauptgewinn ausgelobte “Traumhaus” im Wert von 500.000 DM. Nach einer Außenprüfung erfasste das Finanzamt die Auszahlungen des Herstellers als betriebliche Einnahmen. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Revision hatte in diesem Fall keinen Erfolg. Der Gewinn aus Losen, die Vertriebsmitarbeiter für die Erzielung bestimmter Umsätze erhielten, sei betrieblich veranlasst, weil die Entstehung der Erträge im betrieblichen Bereich angelegt sei.

Der Gewinn aus Losen, die Vertriebsmitarbeiter für die Erzielung bestimmter Umsätze erhalten, ist betrieblich veranlasst.

Während im ersten Fall bereits erwirtschaftete Einnahmen (quasi im Nachhinein) bei einer Losveranstaltung verwendet wurden, stellte sich der Losgewinn in der zweiten Sache als eine zusätzliche Vergütung dar. Merke: Auf die richtige Gestaltung kommt es an!

Bundesfinanzhof, Urteile vom 02. September 08 – X R 8/06 und X R 25/07

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