Der Bundesfinanzhof hat in einem jetzt veröffentlichten Urtiel im Grundsatz die Frage bejaht, ob die Voraussetzungen der Steuerfreiheit bei einem Kreistagsabgeordneten und Fraktionsvorsitzenden vorlagen, der vom Landkreis eine monatlich in gleicher Höhe gezahlte Fahrtkostenpauschale für Fahrten innerhalb des Kreises und in die Landeshauptstadt erhielt.
§ 3 Nr. 13 Einkommensteuergesetz (EStG) stellt die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen (sowie Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder) steuerfrei. Die Steuerfreiheit beruht auf dem Gedanken, dass in der Regel nur berufliche Aufwendungen ersetzt werden. Die Rechtsprechung hat dies in der Weise konkretisiert, das Erstattungen nur dann steuerfrei sein können, wenn sie der Abgeltung eines Aufwands dienen, der als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben abziehbar wäre, wenn ihn der Steuerpflichtige selbst tragen müsste.
Diese Voraussetzungen sah der BFH im entschiedenen Fall als erfüllt an, weil der Kläger aus seiner Tätigkeit als politischer Mandatsträger steuerpflichtige Einnahmen (u.a. Sitzungsgelder) aus selbständiger Arbeit erzielte und deshalb grundsätzlich dadurch verursachte Betriebsausgaben haben konnte. Im Unterschied zur Vorinstanz hielt der BFH auch einen Einzelnachweis der Fahrtkosten nicht für erforderlich, weil dies dem Vereinfachungszweck der Pauschale widerspreche. Die Sache musste gleichwohl an das Finanzgericht zurückverwiesen werden, weil nicht feststand, ob die nach der Entschädigungssatzung des Landkreises nach Durchschnittskosten gewährte Pauschale (insgesamt 4.200 DM im Streitjahr 1997) auf ausreichenden und auch für den Kläger zutreffenden Ermittlungen beruhte.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 8. Oktober 2008- VIII R 58/06