Das Finanzgericht Düsseldorf hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, in dem streitig war, ob und wenn ja in welcher Höhe der Kläger gezahlte Gerichtskosten für Klageverfahren zur Einkommensteuer steuerlich in dem Veranlagungsjahr geltend machen kann, in dem er sie gezahlt hat. Grundsätzlich teilen Prozesskosten die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren. Entscheidend ist demnach, worin der Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Gegenstandes des Verfahrens gesehen wird.
Stellt man im engeren prozessrechtlichen Sinne auf die angegriffene Einkommensteuerfestsetzung ab, sind die Prozesskosten nicht abzugsfähig, da sie als Folgekosten das rechtliche Schicksal der gemäß § 12 Nr. 3 EStG nicht abzugsfähigen Einkommensteuer (Einkommensverwendung) teilen.
Stellt man auf die Gewinnermittlung als „materiellen“ Verfahrensgegenstand ab, wären die Prozesskosten abzugsfähig, da es bei der Gewinnermittlung nicht um Einkommensverwendung, sondern um Einkünfteerzielung geht.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Abziehbarkeit von Prozesskosten eines Finanzgerichtsverfahrens, das die Einkommensteuer betrifft, verneint und auch keine Möglichkeit gesehen, die Prozesskosten als Steuerberatungskosten i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG abzuziehen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Revision ist beim BFH anhängig (VIII R 26/08).
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 12. Juni 2008 – 11 K 3441/06 E, AO