Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die in einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 600 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen (§ 35a Abs. 2 EStG). Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist jedoch, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung, der Handwerkerleistung oder der Pflege- oder Betreuungsleistung erfolgt ist. Letzteres war im Streitfall, der vor dem 1. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf verhandelt wurde, streitig. Dort hatte der Handwerker seinen Werklohn in bar erhalten und den Erhalt des Geldes auf der Rechnung quittiert. Dem 1. Senat reichte dies nicht aus. Der Gesetzeswortlaut setze unmissverständlich eine unbare Zahlungsweise voraus. Dies sei auch nicht verfassungswidrig.
Der Bundesfinanzhof hat allerdings wegen der Frage der Verfassungswidrigkeit die Revision zugelassen. Sie ist derzeit unter dem Aktenzeichen VI R 30/08 beim BFH anhängig.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 14. März 2008 – 1 K 2848/07 E