Gewerbesteuer für Grundstücksunternehmen

Nach § 9 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes ist der gewerbsteuerlich relevante Gewinn auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern, um den Teil des Gewerbeertrags zu kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Das Gleiche gilt, wenn in Verbindung mit der Errichtung und Veräußerung von Eigentumswohnungen Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes errichtet und veräußert wird und das Gebäude zu mehr als 66 2/3 Prozent Wohnzwecken dient.

Diese Kürzungsmöglichkeit entfällt jedoch, wenn der Grundbesitz zumindest teilweise dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient oder soweit der Gewerbeertrag Gewinne aus der Aufdeckung stiller Reserven aus dem Grundbesitz enthält, der innerhalb von drei Jahren vor der Aufdeckung der stillen Reserven zu einem unter dem Teilwert liegenden Wert in das Betriebsvermögen des aufdeckenden Gewerbebetriebs überführt oder übertragen worden ist, und soweit diese Gewinne auf bis zur Überführung oder Übertragung entstandenen stillen Reserven entfallen.

Hierzu hat der Bundesfinanzhof jetzt festgestellt, dass diese Vorschrift im Wege der teleologischen Reduktion in der Weise einzuschränken ist, dass dem Grundstücksunternehmen die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auch dann zu gewähren ist, wenn das überlassene Grundstück zwar dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient, dieses den Grundbesitz nutzende Unternehmen jedoch mit allen seinen (positiven wie negativen) Einkünften von der Gewerbesteuer befreit ist.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist die Kürzung (entgegen der Regelung in Abschnitt 60 Abs. 4 Satz 9 der Gewebesteuerrichtlinien) selbst dann ausgeschlossen, wenn nur ein geringfügiger Teil des überlassenen Grundbesitzes dem Gewerbebetrieb dient.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 26. Juni 2007 – IV R 9/05