Die Verpachtung eines Golfplatzes kann zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen, wenn Gegenstand des Pachtvertrages die Zuverfügungstellung eines “funktionsfähigen” Golfplatzes durch den Verpächter ist.
Die Verpachtung von Grundstücken erfüllt zwar grundsätzlich die geschriebenen Tatbestandsmerkmale des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG, geht jedoch in der Regel nicht über den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung hinaus. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Gewerbebetrieb bei dieser Tätigkeit nur angenommen werden, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, die der Tätigkeit als Ganzes das Gepräge einer selbständigen, nachhaltigen, von Gewinnstreben getragenen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr geben, hinter der die bloße Nutzung des Pachtobjekts als Vermögensanlage zurücktritt. Die Absicht, gewerbliche Gewinne zu erzielen, muss durch eine Tätigkeit verfolgt werden, die nach allgemeiner Auffassung als unternehmerisch gewertet wird. In Zweifelsfällen ist maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Art der Leistungserbringung (zum Beispiel besondere Nutzung des Pachtobjekts durch häufigen Pächterwechsel oder vom Verpächter zu erbringende unübliche Zusatz-Sonderleistungen) eine einem Gewerbetrieb eigentümliche und vergleichbare unternehmerische Organisation erfordert. Bei der Abgrenzung zwischen Gewerbetrieb und der nicht steuerbaren Sphäre der Vermögensverwaltung ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse und auf die Verkehrsanschauung abzustellen.
Bei Anwendung dieser Grundsätze stellt die dauerhafte Zurverfügungstellung eines funktionsfähigen Golfplatzes eine selbständige, nachhaltige und mit Gewinnerzielungsabsicht vorgenommene Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (§ 15 Abs. 2 Satz 1 EStG) dar, ohne dass sich diese Tätigkeit als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft oder Ausübung eines freien Berufs oder als eine andere selbständige Arbeit darstellt.
Die Tätigkeit des Verpächters ist in einem solchen Fall nach seinem Gesamtbild auch nicht als -nur- vermögensverwaltend, sondern als unternehmerisch zu werten. Zu der bloßen Gebrauchsüberlassung tritt bei ihm vielmehr noch eine fortgesetzte Tätigkeit, wie sie einem Gewerbetrieb, hier einem Gärtnereibetrieb, eigentümlich ist. Hier tritt als besonderer Umstand zur bloßen Grundstücksüberlassung hinzu, dass der Verpächter mit Gewinnerzielungsabsicht auf Dauer eine besondere Nutzung des Grundstücks als Golfplatz ermöglichende Leistungen erbringt und dafür wie ein Gärtnereibetrieb Personal und Gerätschaften vorhält und so unternehmerisch handelt. Unerheblich ist insoweit, dass der Verpächter nur gegenüber einem Vertragspartner, nämlich dem pachtenden Golfklub, Leistungen erbringt.
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 17. 10.2007 – 9 K 236/01
(noch nicht rechtskräftig, es wurde Revision eingelegt – BFH-Az.: IV R 73/07)