Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, können bekanntlich für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will. Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte ca. 60 %, der in Steuerklasse V eingestufte ca. 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt.
Um den Arbeitnehmer-Ehegatten die Steuerklassenwahl zu erleichtern, haben das Bundesfinanzministerium und die obersten Finanzbehörden der Länder eine Tabelle zur Steuerklassenwahl veröffentlicht, aus der die Ehegatten nach der Höhe ihrer monatlichen Arbeitslöhne die Steuerklassenkombination feststellen können, bei der sie die geringste Lohnsteuer entrichten müssen.
Allerdings sollte man bei der Wahl der Steuerklasse auch beachten, dass andere Leistungen von der Höhe des Nettolohns bzw. von der Wahl der Steuerklasse abhängen können, so etwa bestimmte Sozialleistungen wie das Arbeitslosengeld I oder das Krankengeld. In bestimmten Fällen sollte die Steuerklassenwahl daher nicht ausschließlich anhand dieser Tabelle getroffen werden.