Erwerbsgegenstand eines Übernahme- oder Kaufrechtsvermächtnisses ist die aufschiebend bedingte Forderung des Vermächtnisnehmers gemäß § 2174 BGB gegen den Beschwerten. Mit dieser Aussage in einem jetzt veröffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung vom Gestaltungsrecht als Erwerbsgegenstand aufgegeben.
Die Forderung aus Übernahme- oder Kaufrechtsvermächtnissen ist, so der BFH, nicht mit dem Steuerwert des vermachten Gegenstandes zu bewerten, sondern mit dem gemeinen Wert.
Ist gemäß § 13a ErbStG begünstigtes Vermögen vermacht, stehen dem Vermächtnisnehmer die dort vorgesehenen Vergünstigungen auch bei einem Übernahme- oder Kaufrechtsvermächtnis zu.
Bundefinanzhof, Urteil vom 13. August 2008 – II R 7/07