Der Deutsche Bundestag hat heute das Erbschaftsteuerreformgesetz gebilligt und setzt damit unter anderem das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Bewertung von Immobilien in der Erbschaftsteuer um. Das BVerfG hatte die bisher vorgesehene Privilegierung einzelner Vermögensarten, insbesondere von Grundstücken, als verfassungswidrig angesehen und dem Bund eine Frist bis zum Ende diesen Jahres gesetzt, um das Gesetz verfassungskonform zu reformieren.
Kleinere und mittlere Erbschaften im engen Familienkreis werden auch zukünftig steuerfrei bleiben. Erben größerer Vermögen müssen dagegen grundsätzlich höhere Beiträge zum Steueraufkommen leisten. Dasselbe gilt für Vermögensübertragungen außerhalb des engen familiären Umfeldes.
Familien mit Kindern gehören daher klar zu den Gewinnern des neuen Erbschaftsrechts.
Darüber hinaus wird ein “Privileg” für Unternehmenserben eingeführt. Dazu wird – im Rahmen einer komplizierten (und noch einige Fragen aufwerfenden) Regelung den Unternehmen beim Betriebsübergang ganz oder teilweise Freiheit von der Erbschaftsteuer gewährt.Mit jedem Jahr, in dem der Nachfolger den Betrieb hält, “verdient” er sich einen Anteil an dieser Steuervergünstigung oder Steuerfreiheit.
Abgesehen davon, dass die Entscheidung für eines der beiden Modelle zur Erbschaftsbesteuerung bei Unternehmen eine – seriös nicht zu leistende – Vorausschau auf die zukünftige Unternehmensentwicklung für die nächsten sieben bzw. zehn Jahre erfordert, unter der Geltung der neuen Regelungen gilt bei Übertragung von Unternehmen noch mehr als bisher: Nie ohne meinen Anwalt oder Steuerberater!