Keine Zweitwohnungssteuer nur für Auswärtige

Eine Zweitwohnungssteuersatzung verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn sie die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer nur von Auswärtigen anordnet. Dies entschied jetzt das Verwaltungsgericht Gießen anhand der Zweitwohnsteuersatzung der Stadt Nauheim. Damit hat das VG einem Kläger Recht gegeben, der gegen die Heranziehung zu einer Zweitwohnungssteuer durch die Stadt Bad Nauheim geklagt hatte.

Der Kläger, der seinen Erstwohnsitz außerhalb Hessens hat, hat aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung in der Stadt Bad Nauheim angemeldet. Nach der Satzung der Stadt Bad Nauheim werden Abgaben von denjenigen erhoben, die ihren ersten Wohnsitz außerhalb des Stadtgebiets haben. Besteht auch der erste Wohnsitz in Bad Nauheim werden keine Abgaben erhoben.

Darin liegt nach Auffassung des Gerichts aber ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Denn der Aufwand, der der Besteuerung letztlich zugrunde liege, sei nicht davon abhängig, dass sich die Hauptwohnung außerhalb des Gebiets der Beklagten befinde. So dürften Auswärtige nicht deswegen zu einer Zweitwohnungssteuer herangezogen werden, weil sie keine Einheimischen seien.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof beantragen.

Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 2. Juni 2008 – 8 E 2835/07