Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der “Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt”
(Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) zu bewerten. Dasselbe gilt für Mahlzeiten
zur üblichen Beköstigung anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Die Sachbezugswerte sind ab dem Kalenderjahr 2009 jetzt durch die “Erste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom
18. November 2008″ festgesetzt worden. Hiernach beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2009 gewährt werden,
- 2, 73 € für ein Mittag- oder Abendessen und
- 1,53 € für ein Frühstück.
Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 12. Dezember 2008 – IV C 5 – S 2334/08/10005 – (2008/0694316)