Steueramnestie und Steuerfahndung

Die Abgabe einer Amnestieerklärung nach dem StraBEG war unter anderem dann ausgeschlossen, wenn “bei dem Erklärenden oder seinem Vertreter ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist”. Dieser Ausschlussgrund des § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a StraBEG greift, so hat jetzt der Bundesfinanzhof entschieden, im Fall des Erscheinens eines Bediensteten der Steuerfahndung nur hinsichtlich der Verdachtsmomente, in denen die Steuerfahndung für den Steuerpflichtigen erkennbar ermittelt.

Konnte mit der StraBEG-Erklärung die Straffreiheit nicht mehr erreicht werden, war nach § 10 Abs. 3 StraBEG die Steuerfestsetzung wieder aufzuheben. Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 StraBEG ist die Änderung oder Aufhebung der mit Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkten Steuerfestsetzung wegen Nichteintritts der Straffreiheit nur dann ausgeschlossen, wenn zugleich die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 StraBEG vorliegen, die Erklärung also noch eine Abgeltungswirkung für solche Zeiträume aufweist, für die die Steuerhinterziehung bereits verjährt war.

Diese Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 StraBEG sind dann nicht erfüllt, wenn zwar die in der strafbefreienden Erklärung ausgewiesenen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten aus anderen als den im StraBEG genannten Gründen nicht mehr geahndet werden können, aber ein Ausschlussgrund i.S. des § 7 StraBEG vorliegt.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. Dezember 2007 – X R 31/06

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