Elektronische Beglaubigung

Mit dem Justizkommunikationsgesetz wurden nun auch im Beurkundungsgesetz Vorschriften aufgenommen, wonach ein Notar „elektronische beglaubigte Abschriften“ herstellen kann. Die qualifizierte elektronische Signatur ersetzt dabei die Unterschrift des Notars. Die Bestätigung der Notareigenschaft durch ein entsprechendes Zertifikatsattribut ersetzt das Amtssiegel.

„Elektronische beglaubigte Abschriften“ können von Papierdokumenten hergestellt werden. Zu diesem Zweck wird eine inhaltlich mit dem Ausgangsdokument übereinstimmende elektronische Datei erstellt (z.B. durch Einscannen). Die Datei wird sodann mit dem elektronischen Beglaubigungsvermerk sowie einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Umgekehrt kann der Notar aus elektronischen Dateien, die mit einer elektronischen Signatur versehen sind, beglaubigte Papierdokumente aus diesen elektronischen Dokumenten erstellen, indem er das elektronische Dokument ausdruckt und die Übereinstimmung des Ausdrucks mit dem elektronischen Dokument sowie die erfolgreiche Prüfung der elektronischen Signatur bestätigt.

Näheres hierzu findet sich im lesenswerten Beitrag eines Berliner Kollegen.

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