Bei Steuerhinterziehungen gibt es seit jeher Richtlinien zur Strafzumessung, die sich regelmäßig insbesondere an der Höhe der hinterzogenen Steuern orientieren, die aber starken regionalen Schwankungen unterworfen sind. Der Bundesgerichtshof hat nun ein bei ihm anhängiges Revisionsverfahren zu grundsätzlichen Ausführungen zur Strafzumessung bei der Steuerhinterziehung genutzt.
Bei einer Steuerhinterziehung ist auch nach Ansicht des BGHs die Höhe des Hinterziehungsbetrags ein Strafzumessungsumstand von besonderem Gewicht. Der Steuerschaden bestimmt daher auch maßgeblich die Höhe der Strafe. Dabei kommt der gesetzlichen Vorgabe des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO indizielle Bedeutung zu, wonach bei einer Hinterziehung in “großem Ausmaß” in der Regel nur eine Freiheitsstrafe, und zwar von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, angedroht ist. Der BGH hat ausgeführt, dass ein großes Ausmaß – wie bereits zum gleichen Merkmal bei Betrug entschieden – dann vorliegt, wenn der Steuerschaden über 50.000 € liegt. Das bedeutet, dass jedenfalls bei einem sechsstelligen Hinterziehungsbetrag die Verhängung einer Geldstrafe nur bei Vorliegen von gewichtigen Milderungsgründen noch schuldangemessen sein wird. Bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe kommt eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht. Bei der letztgenannten Fallgestaltung (Millionenbetrag) wird auch eine Erledigung im Strafbefehlsverfahren regelmäßig nicht geeignet erscheinen, da hier nur eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verhängt werden kann.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. Dezember 2008 – 1 StR 416/08